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Kaltakquise im B2B: Was ist erlaubt?

Mehmet Okur · GeschäftsführerGrundlagen-Ratgeber

Im B2B ist telefonische Kaltakquise zulässig — unter klaren Bedingungen. Gegenüber Verbrauchern braucht es eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche. Was das im Detail heißt, und was zusätzlich die DSGVO verlangt.

Wann ist der Anruf erlaubt?
Wen rufen Sie an?
Verbraucher · privat

Nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung

Ohne diese Einwilligung ist der Werbeanruf unzulässig.

Unternehmen · B2B

Mutmaßliche Einwilligung genügt

Zulässig, wenn ein sachlicher Bezug zwischen Angebot und Geschäft des Angerufenen besteht.

TMI arbeitet ausschließlich im B2B. Das ist die Grundlage nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG — plus DSGVO-konforme Verarbeitung und Dokumentation jedes Kontakts. Die Einordnung Ihres konkreten Falls ersetzt keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und nach bestem Wissen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.

Auf einen Blick
  • Telefonische Kaltakquise gegenüber Verbrauchern ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

  • Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also Unternehmen, genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen.

  • Eine mutmaßliche Einwilligung lässt sich annehmen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beworbenen Angebot und der geschäftlichen Tätigkeit des Angerufenen besteht — sie ist kein Freibrief.

  • Unabhängig vom UWG gilt für die Verarbeitung der Kontaktdaten die DSGVO: Es braucht eine Rechtsgrundlage, eine nachvollziehbare Dokumentation und die Beachtung des Widerspruchsrechts.

  • Telemarketing International arbeitet ausschließlich im B2B und dokumentiert jeden Kontakt DSGVO-konform.

§ 7 UWG

Der Unterschied macht alles aus.

§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt Werbung mit Telefonanrufen als unzumutbare Belästigung — mit einer wichtigen Unterscheidung nach dem Angerufenen. Gegenüber Verbrauchern ist der Werbeanruf nur zulässig, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ohne sie ist der Anruf unzulässig.

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also Unternehmen, genügt dagegen eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Der Gesetzgeber erkennt an, dass im Geschäftsverkehr ein Anruf erwartbar sein kann, wenn er sachlich zum Geschäft des Angerufenen passt.

Genau daran hängt die Zulässigkeit: Eine mutmaßliche Einwilligung lässt sich nur annehmen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beworbenen Angebot und der Tätigkeit des Angerufenen besteht. Ein Anruf ins Blaue, ohne diesen Bezug, ist auch im B2B nicht gedeckt. Deshalb ist die Zielkundenanalyse vor dem Anruf keine Fleißarbeit, sondern die rechtliche Grundlage.

DSGVO

Das UWG ist nur die halbe Miete.

Das UWG beantwortet, ob der Werbeanruf zulässig ist. Die DSGVO beantwortet, wie mit den personenbezogenen Kontaktdaten umzugehen ist — und beide gelten nebeneinander. In der Praxis heißt das vier Dinge:

  • Rechtsgrundlage

    Für die Verarbeitung der Kontaktdaten braucht es eine Rechtsgrundlage, im B2B in der Regel das berechtigte Interesse.

  • Transparenz

    Der Angerufene muss nachvollziehen können, wer seine Daten woher hat und wofür sie genutzt werden.

  • Widerspruchsrecht

    Wer nicht kontaktiert werden will, kann widersprechen — und dem ist zuverlässig nachzukommen.

  • Löschung

    Nach Abschluss der Aktion werden die Daten gelöscht; eine dauerhafte Speicherung ohne Grund ist unzulässig.

In der Praxis

Wie TMI das rechtssicher hält.

Ausschließlich B2B

Wir rufen Unternehmen an, keine Verbraucher. Die strengeren Anforderungen an die Verbraucheransprache greifen bei uns nicht, weil wir dieses Feld gar nicht bespielen.

Sachlicher Bezug vor dem Anruf

Die Zielliste entsteht aus Ihrem Angebot: Wir sprechen Unternehmen an, für deren Geschäft Ihr Angebot einen erkennbaren Bezug hat. Genau das ist die Grundlage der mutmaßlichen Einwilligung.

Dokumentation je Kontakt

Jeder Kontakt wird nachvollziehbar festgehalten — wer wann worüber gesprochen hat. Das ist zugleich DSGVO-Pflicht und die Grundlage, einem Widerspruch sofort nachkommen zu können.

Datensparsam und zweckgebunden

Die vom Auftraggeber übertragenen Daten verwenden wir ausschließlich für die beauftragte Aktion, geben sie nicht weiter und löschen sie nach Abschluss. Wir sind zur Geheimhaltung nach DSGVO verpflichtet.

Häufige Fragen

Recht und Datenschutz.

Rechtssicher neue Kunden gewinnen.

TMI übernimmt Ihre B2B-Terminierung DSGVO-konform und dokumentiert. Beantworten Sie ein paar Fragen zu Ihrem Vertrieb — wir konfigurieren daraus Ihre individuelle Lösung.

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